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   BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19   

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https://dejure.org/2020,37776
BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19 (https://dejure.org/2020,37776)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19 (https://dejure.org/2020,37776)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19 (https://dejure.org/2020,37776)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen durch anderes Verstehen der Aussagen als die Vorinstanz hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs der benachteiligten Partei bei Unterlassung; Kündbarkeit eines Gewerbemietvertrags hinsichtlich ...

  • rewis.io

    Gehörsverletzung im Berufungsverfahren: Unterlassene erneute Vernehmung von erstinstanzlich vernommenen Zeugen

  • Anwaltsblatt

    Art 103 GG, § 398 ZPO, § 529 ZPO
    Berufungsgericht muss bei anderer Würdigung Zeugen erneut vernehmen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Erneute Vernehmung von Zeugen in der Berufungsinstanz (hier: Frage der Kündbarkeit eines Mietverhältnisses aufgrund einer mündlichen Vereinbarung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung von Zeugen durch anderes Verstehen der Aussagen als die Vorinstanz hinsichtlich Verletzung des rechtlichen Gehörs der benachteiligten Partei bei Unterlassung; Kündbarkeit eines Gewerbemietvertrags hinsichtlich ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Berufungsgericht versteht Aussage anders: Zeuge muss erneut vernommen werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Berufungsgericht versteht Aussage anders: Zeuge muss erneut vernommen werden! (IBR 2021, 54)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1519
  • MDR 2021, 115
  • MDR 2021, 280
  • FamRZ 2021, 211
  • AnwBl 2021, 241
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.03.2012 - XII ZR 18/11

    Beweisaufnahme im Berufungsverfahren: Erneute Vernehmung eines Zeugen

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21. März 2012, XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704).

    Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 mwN).

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d. h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d. h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 57 mwN).

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte, eine zur Kündbarkeit gemäß § 550 BGB führende wesentliche Vertragsänderung, künftig eine andere Fläche zu vermieten, festgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 Rn. 12 mwN; BGH Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 235/11 - NZM 2012, 502 Rn. 3 zu einer Auswechslung des Mietgegenstandes).
  • BGH, 24.01.2018 - XII ZR 120/16

    Konkludenter Widerspruch gegen stillschweigende Verlängerung des

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Bei Bejahung eines Mietausfallschadens wäre zudem die Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Klägers zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 - NZM 2005, 340, 341 und vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120/16 - NJW-RR 2018, 714 Rn. 28 f.).
  • BVerfG, 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend einen Arzthaftungsprozess

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d. h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d. h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 7 mwN; BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 57 mwN).
  • BGH, 16.02.2005 - XII ZR 162/01

    KG Berlin

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Bei Bejahung eines Mietausfallschadens wäre zudem die Senatsrechtsprechung zur sekundären Darlegungslast des Klägers zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 16. Februar 2005 - XII ZR 162/01 - NZM 2005, 340, 341 und vom 24. Januar 2018 - XII ZR 120/16 - NJW-RR 2018, 714 Rn. 28 f.).
  • BGH, 18.10.2006 - IV ZR 130/05

    Anforderungen an den Nachweis des äußeren Bildes einer Entwendung eines Tresors

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Hat das erstinstanzliche Gericht dagegen über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so darf das Berufungsgericht diese Aussagen nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen selbst vernommen zu haben (BGH Urteil vom 18. Oktober 2006 - IV ZR 130/05 - NJW 2007, 372 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 13.11.2013 - XII ZR 142/12

    Auflösend bedingtes Wirksamwerden nicht genehmigter Wertsicherungsklausel in

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu § 546 a Abs. 1 BGB wegen der vom Kläger behaupteten unzureichenden Rückgabe der Schlüssel und den weiteren von den Beklagten behaupteten formlosen Abreden (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR 198/05 - NJW 2008, 365 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2013 - XII ZR 142/12 - NZM 2014, 34 Rn. 22) zu befassen haben.
  • BGH, 19.09.2007 - XII ZR 198/05

    Anforderungen an die Form einer Vereinbarung der Mietvertragsparteien über die

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit dem weiteren Vorbringen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu § 546 a Abs. 1 BGB wegen der vom Kläger behaupteten unzureichenden Rückgabe der Schlüssel und den weiteren von den Beklagten behaupteten formlosen Abreden (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2007 - XII ZR 198/05 - NJW 2008, 365 Rn. 11 ff. und vom 13. November 2013 - XII ZR 142/12 - NZM 2014, 34 Rn. 22) zu befassen haben.
  • BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 3/09

    Rechtliches Gehör bei Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Daher wäre das Berufungsgericht nur durch eine Wiederholung der Vernehmung in der Lage gewesen, durch Nachfragen zu ergründen, welche Tatsachen die Zeugen zu ihren Bekundungen veranlasst haben (vgl. BGH Urteile vom 12. Dezember 1984 - IVa ZR 216/82 - NJW-RR 1986, 284; vom 22. Mai 2002 - VIII ZR 337/00 - NJW-RR 2002, 1500 und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09 - NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4 ff. mwN).
  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 235/11

    Wohnraummiete: Schriftformerfordernis bei Auswechslung des Mietgegenstandes unter

    Auszug aus BGH, 21.10.2020 - XII ZR 114/19
    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht, wenn es die Zeugen erneut vernommen hätte, eine zur Kündbarkeit gemäß § 550 BGB führende wesentliche Vertragsänderung, künftig eine andere Fläche zu vermieten, festgestellt hätte (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2015 - XII ZR 114/14 - NJW 2016, 311 Rn. 12 mwN; BGH Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 235/11 - NZM 2012, 502 Rn. 3 zu einer Auswechslung des Mietgegenstandes).
  • BGH, 22.05.2002 - VIII ZR 337/00

    Pflicht des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen; Umfang des

  • BGH, 17.03.2004 - XII ZR 254/00

    Umfang des Schadensersatzes wegen entgangener Nutzung einer Gaststätte

  • BGH, 12.12.1984 - IVa ZR 216/82

    Erforderlichkeit einer erneuten Vernehmung eines in erster Instanz gehörten

  • BGH, 14.11.2023 - XI ZR 88/23

    Kündigungsausschluss bei Prämiensparvertrag

    Insbesondere muss das Berufungsgericht einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 420/10, juris Rn. 20 sowie Beschlüsse vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 Rn. 10 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 6).
  • BGH, 27.01.2021 - XII ZR 21/20

    Prüfung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bei fehlender erneuten Vernehmung

    Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 und vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19, NJW-RR 2020, 1519).

    Unterlässt es dies, so verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 6 mwN und vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19 - NJW-RR 2020, 1519 Rn. 6).

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d. h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d. h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - XII ZR 273/99 - juris Rn. 15; Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZR 18/11 - NJW-RR 2012, 704 Rn. 7 mwN und vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19 - NJW-RR 2020, 1519 Rn. 6; BVerfG NJW 2017, 3218 Rn. 57 mwN).

  • OLG Düsseldorf, 16.08.2023 - 12 U 59/22

    Start-Up Unternehmen - Keine uneingeschränkte Anwendbarkeit der BGH-Grundsätze

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann danach unterbleiben, wenn sich der Senat auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d. h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d. h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19, Rn. 6).
  • LAG Schleswig-Holstein, 31.08.2021 - 1 Sa 70 öD/21

    Kündigung, verhaltensbedingt, Verspätungen, Justizangestellte beim Gericht,

    Hat das erstinstanzliche Gericht über streitige Äußerungen und die Umstände, unter denen sie gemacht worden sind, Zeugen vernommen und ist es aufgrund einer Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen, so darf das Berufungsgericht diese Aussagen nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen selbst vernommen zu haben (BGH, Urteil vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19 - Juris, Rn. 6).
  • OLG Celle, 07.04.2021 - 14 U 135/20

    Obliegenheiten des Versicherungsnehmers zur Verhinderung eines

    Nach den Feststellungen des Landgerichts, die der Senat übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19 -, Rn. 6, juris), konnte der Sachverständige gerade nicht feststellen, dass es bereits vor der Nacht vom 27.7.2018 auf den 28.7.2018 zu einem Wasseraustritt gekommen war.
  • BGH, 19.01.2023 - III ZR 234/21

    Amtshaftung einer gesetzlichen Krankenkasse bei kompetenzwidriger Entscheidung

    Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen (d.h. seine Glaubwürdigkeit) noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit (d.h. die Glaubhaftigkeit) seiner Aussage betreffen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 55 ff; Senat, Urteil vom 12. Dezember 2019 - III ZR 198/18, NJW 2020, 776 Rn. 17; BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2017 - VI ZR 103/17, NJW 2018, 308 Rn. 9; vom 21. Oktober 2020 - XII ZR 114/19, NJW-RR 2020, 1519 Rn. 6; vom 27. Januar 2021 - XII ZR 21/20, NJW-RR 2021, 718 Rn. 7 und vom 27. April 2021 - VI ZR 845/20, NJW-RR 2021, 1074 Rn. 8).
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